Legal-Tech-Unternehmen: Gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen nur Anwälte Vertragsgeneratoren anbieten
Unsere Digitalkultur vereinfacht uns die Informationsbeschaffung immens. Doch dass dabei bei weitem nicht alles erlaubt ist, was möglich ist, beweist der folgende Fall. Hier war das Landgericht Köln (LG) mit der Frage befasst, welche juristischen Dokumente über ein sogenanntes Legal-Tech-Unternehmen angeboten werden dürfen, das keine Anwaltskanzlei ist.
Der betreffende Informationsdienstleister, der unter anderem im juristischen Bereich tätig ist, vertreibt in Deutschland den digitalen Vertragsgenerator Smartlaw. Dieser Generator bietet Verbrauchern die Möglichkeit, mithilfe eines Frage-Antwort-Katalogs bestimmte Vertragsdokumente zu generieren. Werbung wurde dafür mit folgenden Slogans gemacht: "Günstiger und schneller als der Anwalt" und "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität". Diesen Aussagen konnte die Rechtsanwaltskammer Hamburg jedoch ganz und gar nicht zustimmen, so dass sie klagte - und zwar erfolgreich.
Der Vertragsgenerator Smartlaw verstieß auch in Augen des LG gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Er darf nicht weiter in seiner bisherigen Form betrieben und beworben werden. Die unter dem digitalen Rechtsdokumentengenerator angebotenen Leistungen sind als sogenannte erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen zu werten, die ausschließlich von Anwälten angeboten werden dürfen. Das Unternehmen dahinter hätte also eine Anwaltskanzlei sein müssen - und das mit einer Haftpflichtversicherung für den Fall von Beratungsfehlern.
Hinweis: Ein Vertragsgenerator darf also nur von Rechtsanwälten angeboten werden. Ob das die Sache besser macht, bleibt abzuwarten.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 08.10.2019 - 33 O 35/19
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(aus: Ausgabe 01/2020)