Gemeinschaftliches Testament: Auch die (eigentlich übliche) gegenseitige Erbeinsetzung muss explizit erwähnt werden
Bei gemeinschaftlichen Testamenten setzen sich die Ehegatten üblicherweise gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden ein und ihre Kinder zu Erben des Letztversterbenden. Dass dabei aber auf eine genaue und eindeutige Formulierung geachtet werden sollte, zeigt der Erbrechtsfall, der kürzlich vor dem Oberlandesgericht München (OLG) landete.
Ein Ehepaar hatte ein von ihm eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament errichtet, in dem es unter anderem verfügte: "Wir (...) wollen, dass nach unserem Tod das Haus unser Sohn ... bekommt. Er muss aber unserer Tochter 35 % ausbezahlen." Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein, was das Nachlassgericht jedoch ablehnte. Es war der Ansicht, dass das Testament keine Regelung für den ersten Erbfall enthielt - also den Tod eines der Ehegatten.
Das OLG bestätigte in der nächsten Instanz diese Entscheidung. Es stellte klar, dass das Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung des Ehemannes enthält und sich eine solche auch nicht durch Auslegung des Testaments ergibt. Die gegenseitige Erbeinsetzung kann nicht allein aufgrund der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments angenommen werden, wenn sonst keinerlei Anhaltspunkte im Testament zu finden sind. Insbesondere die Formulierung "nach unserem Tod" hielt das Gericht nicht für einen solchen Anhaltspunkt, da dies auch im Sinne von "wenn wir beide tot sind ..." verstanden werden kann - und das kann ebenso gut zur Begründung dafür herangezogen werden, dass die Eheleute (gerade nur) den Tod des Letztversterbenden regeln wollten.
Hinweis: In dieser Entscheidung stellte das Gericht klar, dass es nicht ausreicht, dass Ehegatten sich in gemeinschaftlichen Testamenten üblicherweise gegenseitig selbst bedenken. Eine Erbeinsetzung, die in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht durch Auslegung hineingedeutet werden.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 12.11.2019 - 31 Wx 183/19
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(aus: Ausgabe 01/2020)