Patientenverfügungen, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Am 01.Septemer 2009 trat das „Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“, besser bekannt als „Patientenverfügungsgesetz“ in Kraft getreten. Seit Januar 2023 ist das Betreuungsrecht grundlegend reformiert worden. Trotz des nun geltenden Ehegattennotvertretungsrecht bleibt es essenziell, die eigenen Angelegenheiten frühzeitig zu überdenken und passgenau zu regeln.

Nach wie vor soll mit einer Patientenverfügung dem Behandler verbindlich der Wille seines Patienten vorgelegt werden, der sich zur Frage seiner Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.

Aufgrund dieser Bestimmung können Sie weiterhin Vorsorge treffen und dafür sorgen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen verbindlich in einer mit unserer Hilfe erstellten Patienten- oder Betreuungsverfügung kombiniert mit einer Vorsorgevollmacht Beachtung finden. Hierbei können wir Sie nicht nur spezifisch beraten, die nötigen Unterlagen für Sie erstellen und beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Wir können Ihnen in diesem Zusammenhang auch Problembereiche aufzeigen wie z.B. Bezug auf Ihren Aufenthalt außerhalb von Deutschland.

Auch Fragen, die sich der Vorsorgende in diesem Zusammenhang zu seinem etwaigen Nachlass und dessen Verwaltung stellt, deckt unser Leistungsspektrum ab.

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