Verstoß gegen Hassredeverbot: Facebook muss Nutzer vor Kontosperrung informieren und Möglichkeit zur Gegenäußerung einräumen
Für viele Nutzer ist ein Social-Media-Konto nicht nur persönlich, sondern auch geschäftlich sehr wichtig. Eine Kontensperrung kann daher zu empfindlichen Schäden führen. Daher ist es selbst nach dem folgenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wichtig, die eigenen Äußerungen dahingehend zu prüfen, ob diese noch unter Meinungsfreiheit fallen oder gar Hassrede darstellen.
Eine Facebook-Userin machte sich auf dem Social-Media-Portal derart Luft über ihre Ablehnung von "islamischen Einwanderern" (sic), dass Facebook ihre Äußerungen wegen Verstoßes gegen das Verbot von Hassreden löschte und zudem ihre Nutzerkonten sperrte. Dagegen klagte die Userin.
Der BGH urteilte, dass die entsprechenden Geschäftsbedingungen von Facebook unwirksam waren. Dabei ging es um die Bedingungen zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards. Und zwar waren die Geschäftsbedingungen deshalb unwirksam, weil sich Facebook nicht gleichzeitig dazu verpflichtet hatte, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender neuer Entscheidung einzuräumen.
Hinweis: Nun ist es also klar, dass Facebook und Co. vor einer Sperrung ihre Nutzer informieren müssen, und das geht nicht pauschal durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Quelle: BGH, Urt. v. 29.07.2021 - III ZR 179/20
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(aus: Ausgabe 10/2021)