Unwirksame Betriebsratswahl: Die Voraussetzungen für eine Briefwahl müssen strengstens beachtet werden

Bei Wahlen zu Arbeitnehmergremien gelten besondere Vorschriften, die auch zu beachten sind. Das gilt vor allem für die Voraussetzungen der Briefwahl, wie der folgende Fall des Arbeitsgerichts Krefeld (ArbG) beweist.

In einem Betrieb der Stahlindustrie fanden im März 2018 Betriebsratswahlen statt. Die Wahl wurde nach Beschluss des Wahlvorstands in den Bereichen Werksfeuerwehr, Werkschutz und Betriebsärztlicher Dienst als Briefwahl durchgeführt. Denn nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz kann der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Vier Arbeitnehmer fochten die Wahl allerdings an und machten geltend, dass die Voraussetzungen für die Briefwahl nicht vorgelegen hätten. Das sah das ArbG genauso.

Das Betriebsgelände hatte eine maximale Ausdehnung von nur etwa zwei Kilometern. Und eine Auswirkung auf das Wahlergebnis war nicht ausgeschlossen, da zwei der acht Wahlvorschlagslisten nur um sechs Stimmen auseinander lagen. Deshalb hatte die Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG Erfolg und die Betriebsratswahl wurde für unwirksam erklärt.

Hinweis: Wird demnach eine Betriebsratswahl in bestimmten Bereichen durch eine Briefwahl durchgeführt, obwohl die Voraussetzung dazu nicht gegeben ist, ist in der Regel die Betriebsratswahl anfechtbar und für unwirksam zu erklären.


Quelle: ArbG Krefeld, Beschl. v. 01.08.2018 - 3 BV 8/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2018)