Überprüfung der Einordnung: Betriebsrat hat keinen Anspruch, Bewerbungsunterlagen von leitenden Angestellten einzusehen
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung von leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. Doch ob dieser auch Anspruch auf die Vorlage der Bewerbungsunterlagen hat, um zu prüfen, ob es sich bei den Arbeitnehmern tatsächlich um leitende Angestellte handelt, konnte erst vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) geklärt werden.
Eine Arbeitgeberin stritt mit ihrem Betriebsrat schon seit längerer Zeit, ob einzelne Mitarbeiter als leitende Angestellte anzusehen seien und ob die Arbeitgeberin den Betriebsrat anlässlich von Personalmaßnahmen gegenüber Mitarbeitern, die sie für leitende Angestellte hielt, ausreichend informiert habe. Daher wollte der Betriebsrat nun weitere Angaben zu den Personen und den Stellen erhalten - insbesondere wollte er die Bewerbungsanschreiben, die Lebensläufe und die Zeugnisse der leitenden Angestellten einsehen. Er war der Auffassung, dass er nur so feststellen könne, ob es sich tatsächlich um leitende Angestellte handelt. Schließlich zog der Betriebsrat vor das Gericht. Doch die Arbeitgeberin hat das Verfahren gewonnen.
Dem Betriebsrat stand nach Ansicht des LAG kein Anspruch auf Vorlage von Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen für leitende Angestellte bei Einstellung oder im Fall anderer personeller Veränderungen zu. Er sei lediglich über die Person des betroffenen Arbeitnehmers und über dessen betriebliche Funktion, insbesondere seine Stellung in der Betriebshierarchie zu informieren. Weitere Auskünfte kann der Betriebsrat nicht verlangen. Über den Inhalt des Arbeitsvertrags - insbesondere über die vereinbarten Arbeitsbedingungen - muss der Betriebsrat nicht unterrichtet werden. Ebenso wenig müssen ihm persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers - wie etwa dessen beruflicher Werdegang - zugänglich gemacht werden.
Hinweis: Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen von leitenden Angestellten. Er muss sich weitestgehend darauf verlassen, dass der Arbeitgeber die Einordnung von Mitarbeitern als leitende Angestellte korrekt vornimmt. Diesen Umstand kann er allerdings auch gerichtlich überprüfen lassen.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.05.2021 - 6 TaBV 1/20
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(aus: Ausgabe 02/2022)