Schwellenwert unterschritten: Prämienanpassung eines privaten Krankenversicherers trotz unwirksamer Prämienanpassungsklausel
Alles wird teurer - auch die Gesundheitsvorsorge. In dem folgenden Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging, wollte sich ein Mann gegen Beitragserhöhungen seiner privaten Krankenversicherung wehren. Zwar lag der Kläger dabei nicht ganz falsch, Glück hatte er mit der Entscheidung jedoch nicht. Lesen Sie selbst.
Der Mann war privat krankenversichert. In der Jugend war das günstig, im Alter wurden die Beiträge immer höher. Schließlich war er mit mehreren Beitragserhöhungen nicht einverstanden und hielt sie für unwirksam. Daher klagte er auf Rückzahlung der erhöhten Beiträge.
Der BGH urteilte tatsächlich, dass ein Teil der Prämienanpassungsklausel in den Tarifbedingungen des Versicherers zwar unwirksam war - dennoch hatte der Versicherte hier Pech. Denn die hier anzuwendende Klausel wich nicht von den gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab. Das Versicherungsunternehmen hat also mit sehr viel Glück gewonnen. Eine wirksame Grundlage für Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung war in § 8b Abs. 1 Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers enthalten: Dies betrifft Beitragserhöhungen, bei denen der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung über dem tariflich festgelegten Prozentsatz von 5 % ergeben hat, der gesetzliche Schwellenwert von 10 % aber nicht überschritten wird.
Hinweis: Trotz des Urteils lohnt es sich stets, Beitragserhöhungen der Krankenkasse durch einen versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Und die nächsten Beitragserhöhungen werden mit Sicherheit kommen.
Quelle: BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 253/20
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(aus: Ausgabe 08/2022)