Schlüssiges Verhalten?: Unterschrift unter Bankformular führt nicht zwingend zur Annahme einer Erbschaft
Sobald der Erbfall mit dem Tod des Erblassers eintritt und die Erben die Erbschaft nicht annehmen wollen, können sie diese innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntniserlangung ausschlagen. Eine Erbschaftsausschlagung ist dann nicht mehr möglich, wenn die Erben diese bereits angenommen haben. Ob jedoch auch die Unterschrift unter der Nachlassverfügung mit Haftungserklärung einer Bank bereits die Annahme einer Erbschaft darstellt, musste im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) klären.
Der Erblasser war kinderlos verheiratet und wurde in gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau sowie seinen Eltern beerbt. Die Erben unterzeichneten am 04.07.2018 ein Dokument einer Sparkasse, bei der der Erblasser ein Konto geführt hatte. Dieses Dokument war als "Nachlassverfügung mit Haftungserklärung" überschrieben. Am 23.08.2018 schlugen die Eltern beim zuständigen Nachlassgericht die Erbschaft aus. Die Ausschlagungsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die Ehefrau war im Erbscheinsverfahren der Ansicht, dass die Eltern Miterben nach dem verstorbenen Sohn geworden sind, da sie mit der Unterzeichnung des Dokuments die Erbschaft bereits angenommen hätten.
Die Annahme einer Erbschaft kann ausdrücklich, aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Schlüssiges Verhalten setzt eine nach außen hin erkennbare Handlung des Erben voraus, die Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Erbe sich zu einer endgültigen Übernahme des Nachlasses entschieden hat. Nach Ansicht des OLG diente das Formular der Sparkasse den Eltern lediglich dazu, Auskunft über den Bestand und den konkreten Umfang der bei der Sparkasse geführten Konten des Erblassers zu erlangen - eine schlüssige Annahme der Erbschaft stellte diese Maßnahme jedoch nicht dar.
Hinweis: Neben der Ausschlagung einer Erbschaft ist auch die Ausschlagung eines Vermächtnisses möglich. Eine solche Ausschlagung ist nicht fristgebunden.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 22.12.2021 - 31 Wx 487/19
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(aus: Ausgabe 02/2022)