Pflichtverletzung, Missbrauch, Unfähigkeit: Erben können nur beim Vorliegen schwerwiegender Gründe den Testamentsvollstrecker entlassen

Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers kann insbesondere bei größeren Nachlässen von Vorteil sein. Jedoch kommt es dabei entscheidend darauf an, dass der Testamentsvollstrecker neutral und im Interesse aller Erben die Wünsche des Erblassers umsetzt.

Eine Frau hinterließ ein notarielles Testament, in dem sie ihre Großnichten zu Erbinnen einsetzte. Zudem bestimmte sie einen befreundeten Rechtsanwalt und dessen Tochter - ebenfalls Rechtsanwältin - zu Testaments- bzw. Ersatztestamentsvollstreckern. Dem Rechtsanwalt und seiner Familie vermachte sie zudem ein Grundstück, Möbel, Hausrat und einen größeren Geldbetrag. Der Rechtsanwalt sorgte auch dafür, dass die Frau kurz vor ihrem Tod für geschäftsunfähig erklärt wurde. Nach dem Tod der Frau verlangten ihre Erbinnen von dem Rechtsanwalt unter anderem Auskunft über einen Grundstücksverkauf der Erblasserin an die Familie des Rechtsanwalts, für den als Gegenleistung langjährige monatliche Rentenzahlungen vorgesehen waren. Das verweigerte der Rechtsanwalt jedoch.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) entschied, dass ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen kann, wenn dieser durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg. Wenn der Missbrauch des vom Erblasser in den Testamentsvollstrecker gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen im Raume steht, kann dies die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beteiligten ebenso unzumutbar machen. Dies ist der Fall, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Testamentsvollstrecker seine Rechtsstellung dazu benutzt, sich aus der ihm anvertrauten Vermögensmasse ungerechtfertigt zu bereichern. Unter diesen Voraussetzungen kann zudem auch ein vom Erblasser benannter Ersatztestamentsvollstrecker schon vor Aufnahme seiner Amtsgeschäfte entlassen werden. Da diese Voraussetzungen hier letztendlich vorlagen, wies das OLG das Nachlassgericht an, beide Testamentsvollstrecker zu entlassen und einen neuen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Hinweis: Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Erben entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Daneben kommen als wichtige Entlassungsgründe Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers, grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zur ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben in Betracht. Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein, wobei in diesem Fall ein strenger Maßstab anzulegen ist, damit es Erben nicht einfach ermöglicht wird, einen unliebsamen Testamentsvollstrecker loszuwerden.


Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.08.2018 - 5 W 2/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 11/2018)