Pflegeklausel: Erbvertrag als Absicherung der Pflege im Alter
In Erbverträgen können verschiedene erbrechtliche Angelegenheiten geregelt werden, die dann für die beteiligten Parteien bindend sind. Eine häufige Form ist der Erbvertrag mit Pflegeklausel. In einem solchen Vertrag verpflichtet sich der Erblasser dazu, eine bestimmte Person - häufig ein Kind des Erblassers - als Erben einzusetzen, wofür diese Person im Gegenzug den Erblasser im Alter pflegt. Dies hat den Vorteil, dass der Erbe sich seinen Erbteil sichert und der Erblasser seine Pflege verbindlich geregelt hat.
Da sich Umstände jedoch ändern können, kann die Bindungswirkung des Erbvertrags auch ein Nachteil sein. Empfehlenswert ist es daher, Kündigungsmöglichkeiten in den Erbvertrag aufzunehmen. Der Vertrag kann aber auch anderweitig beendet werden. Wird die Pflegeleistung nicht wie vereinbart erbracht, kann der Erblasser unter Umständen von dem Vertrag zurücktreten. Andererseits kann der Pflegende auch den Erbvertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls bereits erbrachte Pflegeleistungen zurückfordern. Dem Erblasser steht es dann frei, sein Erbe neu zu regeln.
Entscheidend ist dabei, ob eine Pflege durch die persönliche Leistung einer bestimmten Person oder die Kostentragung der Pflege vereinbart wird.
Besondere Probleme ergeben sich, wenn der Erblasser nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann und in ein Pflegeheim kommt. Dann wird die Erbringung der höchstpersönlichen Pflegeleistung für den Pflegenden unmöglich, was einen Rücktrittsgrund darstellt. Dies ist jedoch häufig mit Beweisschwierigkeiten verbunden, da nachgewiesen werden muss, dass nur medizinisch geschultes Fachpersonal die Pflege erbringen kann.
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(aus: Ausgabe 04/2019)