Onlinecasino aus Malta: Anbieter muss nach Verstoß gegen Glückspielstaatsvertrag Verluste zurückerstatten
Manchmal hat man Glück, und das Gesetz ist ganz plötzlich die Rettung aus einer selbstverursachten Misere - so wie im folgenden Fall für eine dem Glücksspiel etwas zu stark zugetane Frau vor dem Landgericht Koblenz (LG). Und das Glück, das sie vergeblich online suchte, war ihr im "real life" nun vor Gericht in Form von 632.250 EUR hold.
In den Jahren 2015 bis 2020 verlor die Spielerin das Geld in einem Online-Casino eines führenden Onlineglücksspielanbieters aus Malta. Und für Malta verfügte der Anbieter auch über die erforderliche Glücksspiellizenz der zuständigen Glücksspielbehörde. Über eine entsprechende Glücksspiellizenz für Deutschland oder für das Bundesland Rheinland-Pfalz, in dem die Frau wohnt, verfügte der Anbieter jedoch nicht. Genau deshalb meinte die Spielerin nun, einen Rückzahlungsanspruch für die 632.250 EUR zu haben, denn zu der Zeit, in der sie gespielt hatte, gab es ein gesetzliches Verbot von Onlineglücksspielen. Und da sie davon erst im Jahr 2022 erfahren habe, seien die möglichen Rückzahlungsansprüche nicht verjährt. Schließlich klagte sie und bekam vor dem LG Recht.
Der zwischen den Parteien geschlossene Onlineglücksspielvertrag verstieß im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich gegen ein gesetzliches Verbot und war daher nichtig. Zwar wurde der Glückspielstaatsvertrag im Jahr 2021 neu geregelt und es besteht nunmehr die Möglichkeit, eine Erlaubnis für öffentliche Glückspiele im Internet zu erhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage des Gesetzesverstoßes war vorliegend aber der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, so dass es auf die Frage einer etwaigen späteren Legalisierung des Angebots nicht ankam.
Hinweis: Wer spielt, kann auch verlieren. Das gilt erst recht für die Teilnahme am Glücksspiel. Spannend wäre es zu erfahren, ob im Umkehrschluss das Onlinecasino auch Gewinne von Spielern wegen unwirksamer Verträge zurückfordern kann.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 24.07.2023 - 1 O 224/22
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(aus: Ausgabe 12/2023)