Öffentliche Gefahrenabwehrordnung: Spaziergänger, die sich bei der Abwehr eines unangeleinten Hunds verletzen, erhalten Schadensersatz
Ob selbst Hundebesitzer oder nicht: Wenn ein (großer) Hund auf eine Person zustürmt, haben die Betroffenen meist ein mulmiges Gefühl im Magen. Was will der Hund? In aller Regel wird nichts passieren, aber wenn doch? Diese Frage hat das Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) nun geklärt.
Ein Mann joggte mit seiner angeleinten Hündin im Wald. Dann traf er auf ein Ehepaar, das ebenfalls mit ihrem Hund spazieren ging. Deren Hund war aber nicht angeleint, obwohl nach einer öffentlichen Gefahrenabwehrordnung eine Anleinpflicht bestand. Der Jogger versuchte, den Hund des Ehepaars mit einem Ast von sich fernzuhalten, rutschte dabei aus und zog sich den Riss einer Beinsehne zu, woraufhin er operiert werden musste. Dafür wollte er dann auch Schadensersatz erhalten. Doch die Beklagten wandten ein, ihr Hund hatte lediglich mit dem vom Jogger mitgeführten Hund spielen wollen. Daher träfe den Kläger durch seine unangemessene Gegenwehr eine Mitschuld an seinen Verletzungen.
Doch die Richter OLG stellten sich - wie bereits die Vorinstanz - auf die Seite des Verletzten. Angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens muss der Abwehrende zuvor nicht analysieren und bewerten, ob das Verhalten des Tiers auf eine konkrete Gefahr schließen lässt. Daher müssen Hundehalter, die gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen, auch für sämtliche Folgeschäden ihres Fehlverhaltens haften.
Hinweis: Nähert sich also ein nicht angeleinter Hund, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle zu haben scheint, dürfen entsprechende Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 18.10.2018 - 1 U 599/18