Namenlose Erben: Grundbuchamt darf auf Vorlage eines Erbscheins bestehen
Wer sich zu Lebzeiten im Zuge seines letzten Willens mit Vor- und Nacherben beschäftigt, beugt vor. Doch die Namen der Enkelkinder sind im Folgenden ein gutes Beispiel dafür, trotz guter Vorsorge nicht alles vorhersagen zu können. Das Kammergericht (KG) in Berlin musste sich damit befassen, was Nacherben machen müssen, um als solche anerkannt zu werden, wenn sie nicht namentlich im Testament benannt wurden.
Der bereits im Jahr 1980 verstorbene Erblasser hatte in einem notariellen Testament aus dem Jahr 1978 seine namentlich benannten Kinder als Vorerben und deren namentlich nicht benannten Kinder als Nacherben eingesetzt. Eben diese Nacherben beantragten nun beim zuständigen Grundbuchamt die Änderung der Eigentumsverhältnisse nach dem Tod der Vorerben. Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass die Nacherben hierzu einen Erbschein vorlegen müssen. Gegen diese Zwischenverfügung des Grundbuchamts legten die Nacherben Beschwerde ein.
Das KG bestätigte jedoch, dass in den Fällen, in denen in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen namentlich nicht bezeichnete Kinder als Erben bestimmt werden, das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins oder eines europäischen Nachlasszeugnisses verlangen könne. Die Vorlage von Geburtsurkunden und eidesstattliche Versicherungen reichten hingegen nicht aus, um die Erbfolge nachzuweisen. Mit den Geburtsurkunden könne nur der Nachweis erbracht werden, dass die Nacherben Kinder des Vorerben sind. Ein Nachweis darüber, dass es nicht auch noch andere Kinder nach dem Vorerben gibt, kann hingegen dadurch nicht geführt werden.
Hinweis: Im Gegensatz zum Grundbuchamt ist das Nachlassgericht befugt, eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt, dass die Erklärenden die einzigen Kinder des Erblassers sind, entgegenzunehmen und zu berücksichtigen.
Quelle: KG, Beschl. v. 09.07.2024 - 1 W 27/24
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(aus: Ausgabe 11/2024)