Nachweis der Amtsannahme: Formerfordernisse für Verfügungsberechtigung einer Testamentsvollstreckerin
Im Zuge der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft beantragte ein beurkundender Notar die Änderung des Grundbuchs. Zuvor war die Enkelin der Erblasserin im Rahmen eines notariellen Testaments zur Testamentsvollstreckerin ernannt worden. Vor dem Oberlandesgericht München (OLG) ging es daher um die Frage, welcher Nachweis durch die Testamentsvollstreckerin erbracht werden müsse, um deren Verfügungsbefugnis über eine Immobilie als Nachlassgegenstand nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 28.05.2024 beantragte der Notar beim Grundbuchamt den Vollzug der Eigentumsumschreibung. Beigefügt waren unter anderem eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung der genannten Testamente sowie eine Abschrift der mit einem Eingangsstempel der Justizbehörden versehenen Erklärung der Testamentsvollstreckerin, dass sie das Amt annehme. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung von Eigentumsrechten im Grundbuch ab, weil es Zweifel an der ausreichenden Form des Nachweises der Amtsannahme der Testamentsvollstreckerin gab.
Das OLG entschied jedoch, dass entgegen der Annahme des Grundbuchamts die Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin durch Vorlage der Verfügung von Todes wegen (hier das Testament) und Niederschrift über deren Eröffnung durchaus nachgewiesen werden könne. Die Annahme eines Testamentsvollstreckeramts müsse zudem durch eine Bescheinigung des Nachlassgerichts, eine öffentlich beglaubigte Annahmeerklärung oder durch eine Niederschrift des Nachlassgerichts nachgewiesen werden. Die im konkreten Fall vorgelegte Annahmebescheinigung war nach Ansicht des OLG hierfür ausreichend, da sie zum einen die Erklärung der Annahme sowie zum Zweiten auch die Personalien der Testamentsvollstreckerin beinhaltete und von einem Rechtspfleger ausgestellt war.
Hinweis: Eine privatschriftliche Erklärung kann im Hinblick auf die Formerfordernisse nicht zum Nachweis der Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers ausreichen.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 24.09.2024 - 34 Wx 218/24 e
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(aus: Ausgabe 12/2024)