Nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Minderung des pfändbares Einkommens durch Entgeltumwandlung rechtens
Wenn es um Geld geht, können sich Familien- und Arbeitsrecht schnell überschneiden. Mit dem folgenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Frage einer Lohnpfändung werden sich viele Schuldner einer solchen Pfändung entziehen können - und das auf einem völlig legalen Weg.
Eine Arbeitnehmerin musste an ihren Ex-Mann 23.000 EUR bezahlen, was beide Parteien auch entsprechend vereinbart hatten. Als die Frau nicht bezahlte, beantragte der Mann eine Lohnpfändung. Erst nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Arbeitgeber schloss die Frau mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Dadurch flossen von ihrem Gehalt ab sofort 248 EUR pro Monat in eine Direktversicherung, und eben jener Betrag blieb bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens daher unberücksichtigt. Der Ehemann meinte nun, diese 248 EUR stünden ihm zu, und er verklagte den Arbeitgeber seiner Ex-Gattin auf Zahlung - dies jedoch vergeblich.
Laut Urteil des BAG haben Arbeitnehmer nämlich einen Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung zur Rentenversicherung von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber hatte hier also nur seine Pflicht erfüllt.
Hinweis: Die Vollstreckung aus Titeln ist 30 Jahre lang möglich. Welche Vollstreckungsmöglichkeiten für den Gläubiger bestehen, erklärt der Rechtsanwalt des Vertrauens.
Quelle: BAG, Urt. v. 14.10.2021 - 8 AZR 96/20
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(aus: Ausgabe 12/2021)