Mörderischer Ehemann: Zur Feststellung der Erbunwürdigkeit darf auf das Urteil im Strafverfahren zurückgegriffen werden
Erben sind nur in Ausnahmefällen von der Erbschaft ausgeschlossen - nämlich dann, wenn sie im Sinne des Gesetzes erbunwürdig sind. Dies ist nur bei schwerwiegenden Verfehlungen der Fall, etwa wenn die potentiellen Erben den Erblasser getötet haben, bei einer arglistigen Täuschung oder Drohnung oder wenn sie eine Testamentsfälschung begangen haben. Ist jemand schließlich erbunwürdig, verliert er nicht nur den Anspruch auf sein Erbe, sondern auch auf seinen Pflichtteil - wie im folgenden Fall des Landgerichts Köln (LG).
Ein Mann wurde in letzter Instanz zu einer langen Haftstrafe verurteilt, da das Gericht zu der Überzeugung gelangt war, dass er seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher erschlagen hatte. Die Ehefrau hinterließ einen Erbvertrag, in dem sie und ihr Ehemann sich gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt und den Enkel des Mannes und die Schwester der Ehefrau zu gleichen Teilen zu Nacherben bestimmt hatten. Als Ersatz für die Schwester sollten zwei gemeinnützige Vereine diesen Erbanteil bekommen. Nachdem die Schwester das Erbe ausgeschlagen hatte, klagten die beiden Vereine, da sie den Ehemann für erbunwürdig hielten.
Das LG gab dem Verein Recht, dass der Mann erbunwürdig ist - auch wenn er die Tat bestreitet. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ist zwar für das Zivilgericht nicht bindend, die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters Berücksichtigung finden. Der Zivilrichter darf die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen. Im vorliegenden Fall gab es jedoch nach Auffassung des Gerichts keine vernünftigen Zweifel an den durch das Strafgericht festgestellten Tatsachen. Der Mann war somit erbunwürdig und daher im Rahmen der Erbfolge am Nachlass seiner getöteten Ehefrau nicht zu berücksichtigen, so dass die Vereine zu Erben wurden.
Hinweis: Die Tötung des Erblassers führt stets zur Erbunwürdigkeit, wenn ein Mord oder Totschlag vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Die Erbunwürdigkeit muss jedoch vor Gericht binnen einer Frist von einem Jahr geltend gemacht werden. Klageberechtigt sind dabei grundsätzlich alle Personen, die von der Erbunwürdigkeit des entsprechenden Erbberechtigten profitieren würden.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 04.09.2018 - 30 O 94/15
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(aus: Ausgabe 11/2018)