Kurzarbeiter aufgepasst!: Bundesarbeitsgericht bewertet Urlaubskürzung nach Kurzarbeit als rechtmäßig

Die folgende Entscheidung zum Urlaubsanspruch in Zeiten von Kurzarbeit wird angesichts der Pandemielage, in der vielfach Kurzarbeit angeordnet wurde, noch für viel Wirbel sorgen. Wer hätte gedacht, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) so auf Arbeitgeberseite steht.

Eine Mitarbeiterin im Verkauf arbeitete an drei Tagen pro Woche. Im Jahr 2020 war sie wiederholt auf "Kurzarbeit null" gesetzt - im April, Mai und Oktober durchgängig, im November und Dezember arbeitete sie nur insgesamt an fünf Tagen. Deshalb war der Arbeitgeber der Auffassung, ihr stünden für das Jahr 2020 wegen der Kurzarbeit nur 11 1/2 Tage Urlaub statt der üblichen 14 Tage zu. Das sah die Arbeitnehmerin nicht ein - sie klagte.

Das BAG urteilte zum Entsetzen des Deutschen Gewerkschaftsbunds, dass der Arbeitgeber bei der Kürzung sogar sämtliche Kurzarbeitstage ohne Arbeitspflicht berücksichtigen darf. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

Hinweis: Wer also in "Kurzarbeit null" geht, muss auch mit der Kürzung des Urlaubs rechnen. Ob eine Kurzarbeit überhaupt angeordnet werden kann, ergibt sich aus dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung.


Quelle: BAG, Urt. v. 30.11.2022 - 9 AZR 225/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2022)