Klage auf Annahmeverzugslohn: Arbeitgeber hat Anspruch auf Kenntnis der Stellenangebote von Arbeitsagentur und Jobcenter
Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sollten Arbeitnehmer kennen, die gegen eine Kündigung gerichtlich vorgehen. Denn es zeigt auf, dass selbst nach einer erfolgreichen Klage auf Wiedereinstellung die daraufhin verlangte Lohnzahlung für die Zeit zwischen Kündigung und Wiedereinstellung (Annahmeverzugslohn) nicht ohne Fallstricke ist.
Ein Bauarbeiter hatte mehrere Kündigungen erhalten und musste schließlich wiedereingestellt werden. Für die Zwischenzeit hatte er keine Vergütung erhalten, die er nun aber von seiner Arbeitgeberin verlangte und einklagte. Die Arbeitgeberin verlangte allerdings ihrerseits im Wege einer Widerklage Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter übermittelten Stellenangebote. Bestehe das Arbeitsverhältnis fort, müsse sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient habe und was er hätte verdienen können.
Die Widerklage der Arbeitgeberin war in den Augen des BAG erfolgreich. Sie hatte einen Anspruch auf eine schriftliche Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Sollte der Bauarbeiter Vermittlungsvorschläge abgelehnt haben, könne ihm folglich auch kein Annahmeverzugslohn mehr zustehen.
Hinweis: Dieses Urteil bedeutet, dass Arbeitnehmer künftig Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters aufbewahren sollten, um sie gegebenenfalls ihrem Arbeitgeber vorlegen zu können. Das ist - wie hier ersichtlich - wichtig, wenn es um die Nachzahlung von Geld geht.
Quelle: BAG, Urt. v. 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
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(aus: Ausgabe 10/2020)