Keine Urlaubsabgeltung: Zeitablauf und vorliegender Umstandsmoment können berechtigte Ansprüche verwirken lassen

Dass insbesondere Arbeitnehmer aufpassen müssen, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen, zeigt der folgende Fall, den das Arbeitsgericht Karlsruhe (ArbG) zu bewerten hatte.

Eine Arbeitgeberin befand sich in der Liquidation, stellte ihren Betrieb ein und sprach Kündigungen aus. Über ein Jahr später forderte einer der Arbeitnehmer noch fehlendes Geld ein, das schließlich auch bezahlt wurde. Fast ein Jahr später verlangte der Arbeitnehmer auch noch eine Urlaubsabgeltung für 19 Urlaubstage und klagte schließlich 1.300 EUR brutto ein. Doch hier stieß der Kläger beim ArbG nicht auf Verständnis.

Das Geld musste die Arbeitgeberin nicht zahlen, da der Anspruch bereits verwirkt war. Der Zeitablauf kann für sich alleine genommen zwar nicht die Verwirkung eines Rechts rechtfertigen, denn es müssen vielmehr auch besondere Umstände sowohl im Verhalten des Gläubigers als auch des Schuldners zu dem Zeitmoment hinzutreten. Dabei muss der Gläubiger den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen will. Und genau das war laut dem ArbG hier der Fall. Die Arbeitgeberin hatte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ihren Geschäftsbetrieb seit über zwei Jahren stillgelegt und zwischenzeitlich abgewickelt. Außerdem hatte der Arbeitnehmer ein Jahr vorher bereits Geld gefordert, das er dann auch erhalten hatte. Die Arbeitgeberin musste nicht damit rechnen, dass der Arbeitnehmer zehn weitere Monate später eine Urlaubsabgeltung einfordert. Daher war der Anspruch des Arbeitnehmers verwirkt.

Hinweis: Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann also wie andere Ansprüche auch verwirken, wenn zum nötigen Zeitablauf auch das sogenannte Umstandsmoment hinzutritt. Dieses bildeten in diesem Fall eine neue Arbeitsstelle und die Stilllegung des Betriebs des Arbeitgebers.


Quelle: ArbG Karlsruhe, Urt. v. 16.03.2018 - 7 Ca 214/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2018)