Keine Informationspflicht: Arbeitgeber muss seinem Betriebsrat bestehenden Sonderkündigungsschutz nicht mitteilen

Soll einem Arbeitnehmer gekündigt werden, hat der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat anzuhören. Dass diese Anhörung immer wieder Fallstricke bereithält, beweist auch der Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG), bei dem ein Arbeitnehmer die Anhörung des Betriebsrats zu seinen Gunsten als mangelhaft und seine Kündigung somit als unrechtmäßig bewerten lassen wollte.

Der Arbeitnehmer sollte eine außerordentliche fristlose Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber hörte pflichtgemäß seinen Betriebsrat an, teilte ihm dabei jedoch zwei Dinge nicht mit - nämlich dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch für den Ausspruch der fristlosen Kündigung abläuft und dass der Arbeitnehmer tariflich ordentlich unkündbar war. Gemäß der genannten Vorschrift darf der Arbeitgeber nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds eine fristlose Kündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer zog vor das Arbeitsgericht und berief sich unter anderem auf die aus seiner Sicht mangelhafte Betriebsratsanhörung. Deshalb sollte die Kündigung unwirksam sein.

Das sah das BAG allerdings anders. Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen gehöre nämlich nicht zu den "Gründen für die Kündigung", über die der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten müsse. Außerdem müsse ein Arbeitgeber, der ja fristlos kündigen wolle, dem Betriebsrat den tariflichen Sonderkündigungsschutz nicht mitteilen. Nach dem Tarifvertrag sei eben gerade die Option einer fristlosen Kündigung möglich. Deshalb wurden dem Betriebsrat in diesem Fall auch keinerlei Einwände abgeschnitten. Die Kündigung war daher rechtmäßig.

Hinweis: Trotz dieses Falls werden bei der Anhörung des Betriebsrats viele Fehler durch Arbeitgeber gemacht. Wegen einer mangelhaften Betriebsratsanhörung sind schon viele Kündigungen unwirksam gewesen.


Quelle: BAG, Urt. v. 07.05.2020 - 2 AZR 678/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2020)