Kein "wichtiger" Grund: Personalmangel im Betrieb des Ehegatten berechtigt nicht zu mehrjährigem Sonderurlaub

Da im Leben immer wieder unerwartete Umstände der Routine in die Parade fahren, sieht das Arbeitsrecht die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Sonderurlaubs vor. Wie das Wort aber schon andeutet, müssen einer Vereinbarung auch alle beteiligten Parteien zustimmen. Ist das nicht der Fall, müssen die Arbeitsgerichte ran - wie hier das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG).

Eine 44-jährige Volljuristin mit einem monatlichen Gehalt von knapp 5.000 EUR war seit 15 Jahren beschäftigt, zuletzt im Jobcenter einer Stadt als Sachbearbeiterin für Unterhaltsheranziehung. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit Anwendung. Dann beantragte sie für ein Jahr unbezahlten Sonderurlaub, um in dem Unternehmen ihres Ehemanns mitzuarbeiten - der akute Personalmangel im Betrieb sollte dadurch aufgefangen werden. Die Juristin erhielt den Sonderurlaub auch und schloss sodann einen Arbeitsvertrag mit ihrem Ehemann ab. Danach beantragte sie die Verlängerung des unbezahlten Sonderurlaubs um ein weiteres Jahr. Sie begründete den Antrag mit den bislang erfolglos gebliebenen Bemühungen zur Einstellung weiterer Arbeitskräfte. Die Arbeitgeberin bot ihr eine letztmalige Freistellung an - jedoch nur um ein weiteres Dreivierteljahr. Das lehnte die Juristin ab. Daraufhin erhielt sie statt des weiteren Sonderurlaubs die Aufforderung, wieder zum Dienst zu erscheinen. Dagegen klagte die Juristin - dies jedoch erfolglos.

Das LAG hat die Klage auf Gewährung des Sonderurlaubs abgewiesen. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags muss es für den beantragten Sonderurlaub einen wichtigen Grund geben. Ein sachlicher, nachvollziehbarer Grund allein genügt dabei noch nicht. Die Ehegatten sind zwar einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten - sie tragen füreinander Verantwortung. Eine Verpflichtung zur vorübergehenden oder dauerhaften Mitarbeit in dem Unternehmen des Ehepartners ergibt sich daraus jedoch grundsätzlich nicht.

Hinweis: Soll ein unbezahlter Sonderurlaub rechtssicher vereinbart werden, sollte eine entsprechende Vereinbarung von einem Rechtsanwalt verfasst werden.


Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.06.2021 - 5 Sa 83/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2021)