Kein verzichtbarer Termin: Coronapandemie befreit nicht von der ordnungsgemäßen Bestellung eines Nachlasspflegers
In der Coronapandemie wird auch bei Gericht versucht, persönliche Anwesenheiten auf das Notwendigste zu reduzieren. Und so versteht es sich angesichts dieser Ausnahmesituation von selbst, dass es auch bei den Entscheidungen, wessen Erscheinen unerlässlich ist, zu Unstimmigkeiten kommt. Im folgenden Fall über eine Bestellung eines Nachlasspflegers musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entscheiden, ob dieser persönlich zugegen sein muss.
Die Bestellung eines solchen Nachlasspflegers erfolgt in einem förmlichen Verfahren durch das zuständige Nachlassgericht. Hierfür ist generell auch das persönliche Erscheinen des einzusetzenden Nachlasspflegers bei Gericht erforderlich. Im konkreten Fall hatte das Gericht darauf jedoch verzichtet, da aufgrund der allgemeinen Einschränkungen durch die Coronapandemie die Anweisung bestand, verzichtbare Termine in Nachlasssachen zu vermeiden.
Konkret ging es in dem Rechtsstreit um die Vergütung des Nachlasspflegers nach Ende seiner Tätigkeit. Da der Vergütungsanspruch eine wirksame Bestellung voraussetzt, hat das OLG entschieden, dass ein solcher Vergütungsanspruch hier nicht besteht. Insoweit hat das Gericht klargestellt, dass die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen als Teil der Bestellung nicht einfach nur eine reine Formvorschrift sei, deren Einhaltung im Ermessen des Rechtspflegers stünde. Auch in der Pandemie erfordert eine wirksame Bestellung stets die persönliche Anwesenheit der für das Amt ausgewählten Person.
Hinweis: Die im Gesetz enthaltene Formulierung, die Verpflichtung solle mittels Handschlags an Eides statt erfolgen, ist im Vergleich zum persönlichen Erscheinen wiederum eine reine Ordnungsvorschrift, auf die verzichtet werden kann.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.10.2020 - 6 W 74/20
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(aus: Ausgabe 02/2021)