Hundezuchtrecht vorbehalten? AGB-Klausel mit vertragsstrafenähnlichem Charakter ist unzulässig
Wer Verträge ohne rechtlichen Beistand oder Fachkenntnis erstellt, riskiert, dass sie sich lesen wie Wunschzettel und vor Gericht auch entsprechend behandelt werden. Im Fall vor dem Landgericht Köln (LG) führte eine Züchterin von Rassehunden eine Vertragsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf, wie mit den von ihr veräußerten Hunden weiterhin wunschgemäß zu verfahren sei - am geltenden Recht vorbei.
Die gewerbliche Hundezüchterin hatte einen Hund für 2.200 EUR verkauft. In den AGB des schriftlichen Kaufvertrags war unter anderem festgehalten, dass der Käufer den fünffachen Kaufpreis zahlen müsse - also 11.000 EUR -, wenn er nicht innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe des Tiers schriftlich nachweist, dass dieses nicht zu einer Zucht oder Ähnlichem verwendet wird oder verwendet werden kann (beispielsweise wegen Kastration oder Sterilisation). Ebenso festgehalten war, dass die Käuferin den Hund - sollte sich dieser zur Zucht eignen - für die Zeit der Züchtung an die Verkäuferin aushändigen müsse, da das Zuchtrecht bei der Züchterin verbleibe. Sollte diese allerdings kein Interesse an einem Wurf haben, müsse der Hund unmittelbar kastriert werden. Die Züchterin forderte den Käufer daraufhin mehrfach auf, den Hund untersuchen und die Zuchttauglichkeit durch einen Tierarzt beurteilen zu lassen. Schließlich klagte sie den fünffachen Kaufpreis ein.
Die Klage wurde abgewiesen, denn die Richter des LG hielten die Klausel mit vertragsstrafenähnlichem Charakter für unwirksam. Zum einen seien Fälle denkbar, in denen der Nachweis, dass der Hund nicht zur Zucht geeignet sei, auch aus anderen Gründen nicht fristgerecht vorgelegt werden könne - hier fehlte insbesondere eine Einschränkung für den Fall, dass der Käufer das Fehlen eines Nachweises nicht zu vertreten habe. Zum anderen liege der Klausel zufolge bei bestehender Zuchtmöglichkeit die Wahl, den Hund zur Zucht aufzufordern oder den stark erhöhten Kaufpreis zu verlangen, allein bei der Verkäuferin. Dadurch jedoch werde in die berechtigten Interessen der Käuferin eingegriffen - ein Grund mehr, diese AGB für unwirksam zu erklären.
Hinweis: Wer rechtssichere Kaufverträge nutzen möchte, sollte sie von einem Rechtsanwalt erstellen lassen.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 16.07.2024 - 30 O 533/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)