Gesetzliche Erbfolge: Ohne festgestellte oder anerkannte Vaterschaft für außerehelich Geborene gehen diese leer aus
Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dass es dabei immer wieder Streit darüber gibt, wer erbberechtigt ist - insbesondere wenn Kinder geboren wurden, ohne dass die Eltern verheiratet waren -, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG).
Eine Frau brachte in die Ehe einen vorher geborenen Sohn mit ein, der den Familiennamen des Ehemannes annahm und in der gemeinsamen Familie aufwuchs. Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte seine Witwe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein für sich, ihren Sohn und die Tochter, die aus der Ehe mit dem Verstorbenen stammte. Daraufhin wurde ein Erbschein ausgestellt, der den Sohn auch als Erben auswies. Jahre später wehrte sich jedoch die Tochter dagegen und trug vor, dass die Mutter ihr nun gesagt habe, dass ihr Bruder nicht der Sohn ihres Vaters sei, sondern lediglich nach der Eheschließung auf dessen Namen einbenannt worden sei. Sie beantragte bei Gericht daher die Einziehung des Erbscheins.
Das OLG gab ihr Recht. Es stellte fest, dass in diesem Fall die formelle Vaterschaft des Erblassers nicht vorlag, die Voraussetzung für die gesetzliche Erbfolge ist. Weder war der Erblasser zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet noch hatte er die Vaterschaft anerkannt oder seine Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Eine Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinverfahren ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht möglich. Damit war der Erbschein unrichtig und musste eingezogen werden.
Hinweis: Für die gesetzliche Erbfolge entscheidend ist die Abstammung im Rechtssinne, die von der Abstammung im biologischen Sinne abweichen kann. Im rechtlichen Sinne ist jedoch eine Person nur als Kind eines Mannes anzusehen, wenn eine der oben erwähnten drei Möglichkeiten vorliegt (Ehe der Eltern bei Geburt, Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft). Die Feststellung der Vaterschaft kann allerdings auch nachträglich erfolgen - notfalls sogar unter Exhumierung des Erblasserleichnams. Unabhängig davon kann ein Erblasser aber in einem Testament jemand anderen als seinen Sohn zum Erben einsetzen und damit die gesetzliche Erbfolge ausschließen.
Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.12.2018 - 5 W 91/18
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(aus: Ausgabe 04/2019)