Fristlose Kündigung: Wer seinem Arbeitgeber mit einer Erkrankung droht, bekommt schnell ausreichend Erholungszeit
Arbeitnehmer können vieles mit ihrem Arbeitgeber diskutieren. Bei Drohungen wird es - egal in welchem Zusammenhang - allerdings eng. Genau das musste auch ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) erfahren.
Ein Arbeitnehmer war acht Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, als es zu einer Auseinandersetzung kam, in dessen Folge der Arbeitnehmer zunächst für drei Tage von der Arbeit freigestellt wurde. Außerdem sperrte der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer den Zugang zu den IT-Systemen des Unternehmens. Am zweiten Tag der Freistellung kam es schließlich zur Eskalation anlässlich der Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag. Der Arbeitnehmer verlangte die hohe Abfindung von zwölf Monatsgehältern, die der Arbeitgeber nicht zahlen wollte. Deshalb forderte er den Arbeitnehmer auf, am folgenden Tag zu einem Abstimmungsgespräch im Betrieb zu erscheinen. Der Arbeitnehmer war jedoch grundsätzlich nicht bereit, an diesem Gespräch teilzunehmen und sagte: "Ich kann ja auch noch krank werden." Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen die Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage.
Das LAG war jedoch an der Seite des Arbeitgebers und hielt die fristlose Kündigung für durchaus rechtmäßig. Die Richter stellten klar, dass bereits die Drohung, sich unberechtigterweise krankschreiben zu lassen, für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausreicht.
Hinweis: Drohungen im Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer sind meist keine gute Idee, und das nicht nur, wenn es um "Handfestes" geht. So kann schon die Androhung einer Erkrankung schnell zu einer Kündigung führen.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.07.2020 - 8 Sa 430/19
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 12/2020)