Folgenschweres Foul: Erst der Nachweis eines eindeutig unfairen Regelverstoßes führt zum Schmerzensgeldanspruch
Gerade bei Kontaktsportarten können Fouls sehr bittere Folgen haben. Zwar kann man im Zuge dessen schon einmal über die Geltendmachung von Schmerzensgeld nachdenken - doch dass dies nicht so einfach ist, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Frankenthal (LG).
Ein Fußballspieler hatte sich bei einem Spiel der C-Klasse Rhein-Pfalz-Süd in einem Zweikampf eine Außenbandverletzung zugezogen, die sehr kompliziert und schwerwiegend war. Er meinte, vom gegnerischen Verteidiger grob gefoult worden zu sein, als der Ball schon zwei Meter entfernt und für diesen unerreichbar gewesen sei. Nach dem Foul habe sich der Gegenspieler das Trikot ausgezogen und dieses vor den Zuschauern triumphierend geschwenkt. Seiner Ansicht nach habe dies klar darauf hingedeutet, dass es ihm nur darauf angekommen sei, ihn absichtlich von den Beinen zu holen. Deshalb forderte er von dem Gegenspieler 5.000 EUR Schmerzensgeld - vergeblich.
Wird nämlich ein Amateurfußballer während eines Spiels gefoult und verletzt sich dabei, hat er laut LG nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Foulenden. Der Gefoulte muss nämlich nachweisen können, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. Schließlich ist Fußball ein Spiel, bei dessen "Kampf um den Ball" es gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen kommt. Insofern kommt die Haftung eines Sportlers nur dann in Betracht, wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt. Dabei reicht allerdings ein Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen nicht aus. Erst wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten wird, droht eine Haftung. Den entsprechenden Beweis konnte der gefoulte Fußballspieler hier aber nicht erbringen.
Hinweis: Das LG hat deutlich gesagt, dass Fußball ein Kampfspiel ist. Und wer sich auf einen Kampf einlässt, muss auch eventuelle Folgen tragen - eine vielleicht nicht in aller Konsequenz nachvollziehbare Entscheidung.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 14.12.2020 - 5 O 57/19
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(aus: Ausgabe 04/2021)