Fluggastrechte: Auch Kleinkinder haben nach Verspätungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Fluggastrechte sind ein schier unerschöpfliches Rechtsgebiet. Im hier behandelten Fall war es am Amtsgericht Hannover (AG), dieses Recht für junge Eltern durchzusetzen, die mit ihrem Kleinkind einen Flug unternahmen, der nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am Zielort eintraf.
Zwei Passagiere wollten mit ihrem Kleinkind von Heraklion ursprünglich nach Nürnberg fliegen - mit planmäßiger Ankunft um 12:30 Uhr. Doch stattdessen landete die kleine Familie in Karlsruhe, von wo aus sie per Bus nach Nürnberg gebracht wurde und dort erst um 18:30 Uhr ankam. Für die Verspätung wollten die Reisenden eine Ausgleichszahlung erhalten. Und da es in den Fluginformationen hieß: "Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 EUR pro Flugstrecke", verlangten die Eltern auch hierfür eine Ausgleichszahlung.
Dem sprach in den Augen des AG auch nichts entgegen. Der Flugreiseveranstalter wurde zu einer Zahlung von 400 EUR verurteilt. Auch Kleinkinder sind Passagiere und ihnen steht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen einer Verspätung zu. Da schon der Bundesgerichtshof davon ausging, dass es sich bei den 15 EUR für ein Kleinkind um einen reduzierten Flugpreis und nicht um eine Verwaltungsgebühr handelt, muss der Flugreiseveranstalter tatsächlich zahlen.
Hinweis: Wer fliegt, sollte bei Verspätungen stets Ausgleichszahlungsansprüche im Blick haben. Ob es Geld zurückgibt, klärt der Rechtsbeistand.
Quelle: AG Hannover, Urt. v. 04.06.2020 - 515 C 12585/19
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(aus: Ausgabe 09/2020)