Erbscheinverfahren: Erben einer bei einem Verkehrsunfall getöteten Person können nicht auf Ersatz der Kosten hoffen
Schadensersatzansprüche können durchaus an Erben übergehen. Dass jedoch nicht jeder durch das Ableben eines nahestehenden Menschen entstehende Schaden einen solchen Anspruch begründet, war Kern des folgenden Falls, den das Oberlandesgericht München (OLG) in zweiter Instanz zu behandeln hatte.
Grundsätzlich steht ein Schadensersatzanspruch nur der unmittelbar geschädigten Person zu. Ausnahmen von diesem Grundsatz können beispielsweise Beerdigungskosten oder Ersatzansprüche für den Ausfall eines Unterhaltsanspruchs sein. Darüber hinaus besteht auch ein Ersatzanspruch auf ein sogenanntes Hinterbliebenengeld. Diese Ausnahmeregelungen sind alle ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Hier musste in einem Rechtsstreit die Frage geklärt werden, ob die Erben eines bei einem Unfall Verstorbenen auch einen Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten eines Erbscheinverfahrens oder einer Nachlasspflegschaft haben. An einer hierfür ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt es nämlich.
Das OLG hat entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung entschieden, dass ein Ersatzanspruch der Erben auf Kosten der Nachlasspflegschaft nicht besteht, da der Grund für die Bestellung eines Nachlasspflegers der Tod des Erblassers war. Damit sind die insoweit entstehenden Kosten auch kein Schaden, der dem Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten durch den Unfall entstanden war. Der Ersatzanspruch kann folglich auch nur auf die Erben übergehen, wenn er zum Zeitpunkt des Todes bereits bestanden hatte.
Hinweis: Das Gericht hat darüber hinaus auch die Frage entschieden, ob der minderjährigen Klägerin, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zwar gezeugt, aber noch nicht geboren war, ein Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld zusteht. Einen solchen Anspruch hat das OLG ebenfalls verneint.
Quelle: OLG München, Urt. v. 05.08.2021 - 24 U 5354/20
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(aus: Ausgabe 10/2021)