Erbe unter Betreuung: Beschwerdebefugnis zur Erbschaftsausschlagung ist auch für nahe Angehörige notwendig
Wer sich mit dem Thema Betreuung auseinandersetzen muss, sollte sich auch in Erbschaftssachen rechtzeitig absichern. Denn das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, dass es sonst zu unerwarteten Problemen bei der Ausschlagung einer Erbschaft kommen kann.
Im Fall einer Betreuung bedarf es einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Ausschlagung einer Erbschaft sowie für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, steht dem Betreuer keine eigene Beschwerdebefugnis zu. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch in solchen Fällen, in denen die Betreuung durch einen Ehegatten, einen Lebenspartner, Elternteil oder sonstigen nahen Angehörigen erfolgt. Diesem Personenkreis steht zwar grundsätzlich kraft Gesetzes ein besonderes Beschwerderecht zu, allerdings gehören die Ausschlagung einer Erbschaft oder die Anfechtung einer Erbschaftsannahme nicht zu den Bereichen, in denen diesen Personen ein besonderes Beschwerderecht eingeräumt wird. Die privilegierte Beschwerdeberechtigung bezieht sich nur auf Entscheidungen im betreuungsrechtlichen Verfahren selbst, wie beispielsweise die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers.
Hinweis: Im Fall der Versagung einer Genehmigung zur Erbschaftsausschlagung bzw. zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme ist deshalb darauf zu achten, dass der Betreuer Rechtsmittel nicht im eigenen Namen einlegt.
Quelle: BGH, Beschl. v. 18.03.2020 - XII ZB 474/19
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(aus: Ausgabe 06/2020)