Entlassungs- oder Fortführungsinteresse? Entlassung eines Testamentsvollstreckers sollte nur aus wichtigem Grund erfolgen
Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amts. Genau deshalb schaute das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) noch einmal auf das Urteil vom Amtsgericht (AG) und kam zu einem anderen Ergebnis als die dortigen Kollegen, was die Vorwürfe gegen einen Testamentsvollstrecker anging.
Eheleute hatten ein notarielles Testament errichtet und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Kinder der Ehefrau aus erster Ehe wurden zu Schlusserben bestimmt. Der Erblasser bestimmte zwei Personen zu gemeinsam vertretungsberechtigten Testamentsvollstreckern. Dann entließ das AG jedoch einen der Testamentsvollstrecker mit der Begründung aus seinem Amt, er habe vor Antritt seines Amts Handlungen in Bezug auf den Nachlass vorgenommen, die mangels Genehmigung nicht wirksam geworden seien. Er habe Haushaltsgegenstände an sich genommen und Nachlassmittel für persönliche Zwecke verwendet. Der Testamentsvollstrecker argumentierte, es habe eine Absprache mit dem weiteren Testamentsvollstrecker hierzu gegeben.
Das OLG hob die Entscheidung des AG auf und stellte fest, dass kein ausreichender Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers anzunehmen war. Viele der von der Miterbin erhobenen Vorwürfe haben vor seinem offiziellen Amtsantritt stattgefunden. Das Entnehmen von Haushaltsgegenständen habe auch nicht zu einer Schädigung oder erheblichen Gefährdung der Interessen der Erben geführt. Auch eine in Anspruch genommene Rechtsberatung, für die Kosten von 226,10 EUR angefallen sind, sei geringfügig und rechtfertige keine Entlassung des Testamentsvollstreckers.
Hinweis: Auch bei Feststellung eines wichtigen Grunds ist die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht zwingend. Es muss stets eine Abwägung zwischen Entlassungs- und Fortführungsinteresse vorgenommen werden, wobei der Wille des Erblassers und das Vertrauen der Erben berücksichtigt werden müssen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13.05.2024 - 3 W 113/23
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(aus: Ausgabe 12/2024)