Einsichtsfähigkeit und Entschlusskraft: Schadensersatzanspruch von operierter 16-Jähriger mit entsprechender Entscheidungsreife abgelehnt
Vor einer Operation von Minderjährigen sollten in der Regel die Erziehungsberechtigten zustimmen. Wie es aber mit Regeln meist ist: Es gibt hierbei Ausnahmen, die Gerichte auch an der vorhandenen Einsichtsfähigkeit der minderjährigen Person ausrichten. Welche Folgen sich für Jugendliche in solchen Fällen ergeben, stellte das Landgericht München I (LG) im Folgenden klar.
Eine 16-Jährige hatte sich während eines Auslandsaufenthalts in den USA einen Kreuzbandriss im linken Kniegelenk zugezogen. Es erfolgte zunächst eine physiotherapeutische Behandlung vor Ort. Nach ihrer Rückkehr stellte sie sich in einer Arztpraxis vor. Der dortige Arzt empfahl einen operativen Kreuzbandersatz und setzte der Patientin eine Kreuzbandplastik, bestehend aus einer körpereigenen Sehne, in das Kniegelenk ein. Dann kam es noch zu einer Folgeoperation durch denselben Arzt. Als das Knie weiterhin schmerzte, entfernte ein anderer Arzt die Kreuzbandplastik und implantierte eine neue. Nun behauptet die 16-Jährige, von dem ersten Arzt falsch behandelt worden zu sein. Der Kreuzbandersatz sei nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei die Operation fehlerhaft gewesen. Ferner seien weder sie noch ihre Mutter ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Sie forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 EUR.
Der Arzt hatte aber nach Meinung des LG alles richtig gemacht. Auch konnte die 16-Jährige bereits selbst entscheiden. Mit einem Alter von 16 Jahren und sechs Monaten hatte sie offensichtlich eine Reife erlangt, die hier nicht nur eine erforderliche Einsichtsfähigkeit, sondern auch die nötige Entschlusskraft vermittelte, sich für oder gegen den Eingriff zu entscheiden. Dies beruhte nicht nur auf der Einschätzung der Mutter, sondern auch darauf, dass die 16-Jährige vor der Operation bereits ein halbes Schuljahr alleine in den USA verbracht hatte. Insoweit hatte sie in den Eingriff eingewilligt.
Hinweis: Es zeigt sich, dass die Altersgrenze "18" längst nicht vor allem schützt. Besteht eine entsprechende Einsichtsfähigkeit bei dem minderjährigen Patienten, kommt es auch auf seine Zustimmung bzw. sein Veto bei einer Operation an.
Quelle: LG München II, Urt. v. 22.09.2020 - 1 O 4890/17
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(aus: Ausgabe 02/2021)