Eilantrag abgewiesen: Gefälschter Impfausweis kann zur Entlassung einer Polizeibeamtin auf Probe führen

Dass eine Fälschung eine durchaus falsche Idee ist, legt das Wort selbst bereits nahe. So ist die Fälschung von Impfausweisen auch seit geraumer Zeit strafbar. Dass nicht nur Arbeitnehmer, sondern gleichsam auch Beamte ihren Arbeitgebern bzw. Dienstherren keine gefälschten Ausweise vorzeigen sollten, zeigt der folgende Fall des Verwaltungsgerichts Saarlouis (VG).

Eine Polizistin in der Probezeit sollte aus dem Dienst entlassen werden - gegen sie war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung eingeleitet worden. Die Polizistin soll gemeinsam mit ihrem Freund Impfpässe gefälscht und an diverse Abnehmer verkauft haben.

Gegen die Entlassung zog die Polizistin mit einem Eilantrag vor das VG. Dieses hat den Eilantrag kürzlich jedoch zurückgewiesen. Der Tatverdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Urkundenfälschung rechtfertigte aufgrund seiner Schwere die Entlassung der Polizistin. Eine Beamtin auf Probe kann gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

Hinweis: Wer eine Kündigung oder eine Entlassung aus dem Dienst erhält, sollte sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt wenden - denn vor dem Arbeitsgericht ist eine Kündigungsschutzklage nur binnen drei Wochen möglich.


Quelle: VG Saarlouis, Urt. v. 04.07.2022 - 2 L 297/22
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2022)