Eigenen Kontowechsel verschlafen: Nach einer irrtümlichen Fehlüberweisung ist entscheidend, wem welcher Auskunftsanspruch zusteht
Wenn Sie aus Versehen Geld an einen falschen Empfänger überweisen, ist das ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es, wenn Sie den Stellen, die Ihnen Geld überweisen, einen Kontowechsel nicht bekanntgeben. Denn wie schwierig es ist, auf Ihr ehemaliges Konto geflossene Summen zurückzuerhalten, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Frankfurt.
Ein Mann hatte seinem Finanzamt eine Bankverbindung wegen etwaiger Erstattungen angegeben. Dann kündigte er die Geschäftsbeziehung mit seiner Bank, sagte das aber dem Finanzamt nicht. Schließlich vergab die Bank dann ca. drei Jahre später die Kontonummer erneut. Es kam, wie es kommen musste: Als das Finanzamt dem Mann eine Steuerrückerstattung von knapp 900 EUR auf das ihm einzig bekannte Konto überwies, landete die Summe auf dem Konto des neuen Kontoinhabers. Als das auffiel, wollte der eigentliche Empfänger, dass seine ehemalige Bank den neuen Kontoinhaber anschreibt und die Erstattung des Beitrags fordert. Diese weigerte sich jedoch, so dass er die Bekanntgabe des Kontoinhabers verlangte, was die Bank unter Berufung auf das Bankgeheimnis natürlich verweigerte. Auch die Erstattung einer Strafanzeige gegen Unbekannt verlief im Sande, weil die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ablehnte - eine Straftat war nämlich nicht zu erkennen. Schließlich verklagte der Mann seine Bank auf Bekanntgabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Kontoinhabers seines alten Kontos - auch hier blieb er erfolglos. Er hätte nämlich zunächst das Finanzamt auffordern müssen, die fehlgeleitete Überweisung zurückzuverlangen - denn diesem stand ein entsprechend durchsetzbarer Anspruch zu.
Hinweis: Es gibt also nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Auskunft über den Kontoinhaber bei einer irrtümlichen Falschüberweisung. Trotzdem können Betroffene stets reagieren und immer etwas unternehmen - nur eben an richtiger Stelle.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.06.2018 - 2-15 S 179/17
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(aus: Ausgabe 11/2018)