Doppelbezahlung zurückgefordert: Eine Erbschaft umfasst auch durch einen Verwaltungsakt festgesetzte Forderungen
Erben kommen nicht nur in den Genuss des Vermögens des Erblassers, sondern erben auch dessen Verbindlichkeiten. Dass diese nicht nur auf zivilrechtlichen Vereinbarungen (wie etwa Verträgen) beruhen, sondern auch aus dem Verwaltungsrecht und gegenüber Behörden oder juristischen Personen des Öffentlichen Rechts bestehen können, zeigt dieser Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG).
Eine Frau hatte für ihren kurz vorher verstorbenen Mann von der Postbeamtenkrankenkasse Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen, sogenannte Beihilfe, gefordert und bekommen. Nachdem dann Jahre später auch die Frau verstorben war, stellte die Krankenkasse jedoch fest, dass eine Doppelbezahlung erfolgt war. Diesen Betrag forderte sie nun von der Tochter als Erbin zurück.
Das OVG entschied, dass die Krankenkasse sich zu Recht an die Tochter gewandt hatte. Ein Erbe tritt in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, und damit auch in ein durch einen Verwaltungsakt begründetes Rechtsverhältnis. Der Erbe übernimmt dabei die Rechte und Pflichten des Erblassers so, wie sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden haben. Daher ist es rechtmäßig, wenn die Beihilfe für eine ärztliche Behandlung des Vaters nach dessen Tod unmittelbar an seine Ehefrau (und zugleich Erbin) geleistet wird und nach deren Tod wiederum gegenüber ihrer Erbin zurückgenommen wird.
Hinweis: Verwaltungsakte ergehen in allen Bereichen des Öffentlichen Rechts, etwa wenn Gebühren für die Müllabfuhr festgesetzt, Steuerrückzahlungen gefordert werden oder es um die Erstattung von Sozialleistungen geht. Damit der Verwaltungsakt wirksam wird, muss er korrekt bekanntgegeben werden. Bescheide, die noch zu Lebzeiten dem Erblasser zugehen, wirken nach seinem Tod auch gegen dessen Erben. Ist der Erblasser bei Zugang des Bescheids bereits verstorben, ist dieser hingegen unwirksam und muss direkt an die Erben adressiert werden.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2018 - 1 A 2675/15