Dauernachtwache im Altenheim: Bei geringerer Belastung durch Arbeitsbereitschaft sind 20 % Zuschlag angemessen
Die Frage der Zuschläge für Nachtarbeit in Altenheimen ist seit langem umstritten. Auch in dem folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) ging es darum, ob der gewährte Zuschlag legitim oder - so die Klägerin - zu niedrig veranschlagt war.
Hierbei ging es um eine Arbeitnehmerin, die in einem Altersheim als Altenpflegerin arbeitete. Sie wurde in einer Dauernachtwache zwischen 20 und 6 Uhr eingesetzt. Dafür bekam sie einen Nachtzuschlag von 20 %. Sie war aber der Meinung, dass ihr eine Erhöhung des Nachtzuschlags auf insgesamt 30 % zustünde.
Zunächst einmal steht der Frau tatsächlich lediglich ein Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG von 20 % zu. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 ArbZG für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren. Ein Zuschlag von 25 % stellt einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit dar. Nur bei Dauernachtarbeit ist regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % als angemessen anzusehen. Aber: Es kann dann ein geringerer Ausgleich legitim sein, sobald die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich geringer ist, weil zum Beispiel in dieser Zeit Arbeitsbereitschaft anfällt.
Die Anwendung dieser Grundsätze führte das LAG zu dem Ergebnis, dass für die Tätigkeit der Altenpflegerin ein Zuschlag für deren Nachtarbeit von 20 % angemessen war. Dieser Prozentsatz setzt sich aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 % und einer Erhöhung von weiteren 5 % für den Umstand der Dauernachtwache zusammen.
Hinweis: Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuschläge - es sei denn, Entsprechendes steht in einem Arbeits- oder Tarifvertrag. Eine Ausnahme davon ist die Nachtarbeit. Dafür hat der Arbeitgeber Zuschläge zu zahlen.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.01.2019 - 9 Sa 57/18
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(aus: Ausgabe 11/2019)