BGH muss entscheiden: Uneinheitliche Grundlagen für Erlass des quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins
Bei mehreren Erben ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, der von jedem Erben gestellt werden darf, wobei darin die Erben und ihre Erbteile grundsätzlich anzugeben sind. Nach dem Gesetz ist die Angabe von Erbteilen nur dann nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Anteile in den Erbschein verzichten. In der Rechtsprechung ist dabei umstritten, ob hierfür der Antrag eines einzelnen Miterben auf Ausstellung eines quotenlosen Erbscheins ausreichend ist, ob alle in Betracht kommenden Miterben den Antrag stellen oder zumindest dem Verzicht auf die Quoten zustimmen müssen.
Im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hatte ein Miterbe einen quotenlosen Erbschein mit der Begründung beantragt, dass die Erbquoten erst nach Aufklärung der Wertverhältnisse des Nachlasses sicher festgestellt werden könnten. Eine weitere Miterbin hat dem quotenlosen Erbschein widersprochen und selbst einen Antrag gestellt, der sie als Alleinerbin ausweist. Auch weitere Miterben haben dem quotenlosen Erbschein widersprochen.
Das Bremer OLG hat sich nunmehr einer Rechtsprechung der Münchener Kollegen aus dem Jahr 2019 angeschlossen (OLG München, Beschl. v. 10.07.2019 - 31 Wx 242/19), wonach der Antrag nur eines Miterben auf einen quotenlosen Erbschein voraussetzt, dass die übrigen Miterben dem Verzicht auf die Quoten zumindest zustimmen müssen. Da diese Rechtsprechung wiederum einer Entscheidung aus Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019 - I-25 Wx 55/19) entgegensteht, wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Hinweis: Es ist nun hoffentlich am BGH, eine einheitliche Rechtsprechung zu beschließen, an der sich die Gerichte bei solchen Erbschaftsstreitigkeiten künftig orientieren können.
Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 28.10.2020 - 5 W 15/20
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 12/2020)