Berufsbildungsgesetz: Wer nach seiner Berufsausbildung im Betrieb weiterarbeitet, gilt dort als unbefristet beschäftigt
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. So steht es im Berufsbildungsgesetz. Dass Arbeitgeber am Ende einer Berufsausbildung diese Regeln genau beachten sollten, zeigt der folgende Fall, der bis vor das Bundesarbeitsgericht ging.
Es ging um einen Berufsausbildungsvertrag zum Verwaltungsfachangestellten, der planmäßig zum 31.08.2014 enden sollte. Im Juni und Juli 2014 fanden schließlich die Abschlussprüfungen statt, deren Prüfungsergebnisse im August 2014 vorlagen. Da der Auszubildende in zwei Prüfungsbereichen durchgefallen war, legte er Ende August die mündliche Ergänzungsprüfung ab - und zwar erfolgreich. Der Prüfungsausschussvorsitzende unterrichtete den Auszubildenden noch am selben Tag über das Ergebnis und das Bestehen der Ergänzungsprüfung. Mit einem von der Ausbildungsleiterin mit "im Auftrag" des Landrats unterzeichneten Schreiben vom 25.08.2014 teilte der Arbeitgeber dem Auszubildenden mit, dass die Abschlussprüfung am 22.08.2014 erfolgreich bestanden sei und die Ausbildung am 29.08.2014 mit der Zeugnisausgabe ende.
Doch dann war der Arbeitgeber nachlässig: Denn vom 25. bis zum 29.08.2014 war der Auszubildende noch für ihn tätig und hatte sogar weiterhin seine Ausbildungsvergütung erhalten. Am 29.08.2014 schlossen die Parteien dann zwar einen sachgrundlosen befristeten Arbeitsvertrag für ein Jahr ab, der dann nochmals um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Doch als dieser Befristungszeitraum endete, beantragte der ehemalige Auszubildende festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung beendet worden war - und auch das mit Erfolg.
Die Befristung war unwirksam, da ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Und das war hier in der Zeit vom 25. bis zum 29.08.2014 der Fall gewesen.
Hinweis: Die gesetzliche Fiktion des Berufsbildungsgesetzes, durch die bei Beschäftigung des Auszubildenden im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird, setzt also grundsätzlich voraus, dass der Ausbildende Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung hat. Arbeitet ein Auszubildender dann trotzdem weiter, kommt ein Arbeitsverhältnis zustande.
Quelle: BAG, Urt. v. 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
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(aus: Ausgabe 11/2018)