Berechnung des Pflichtteilsanspruchs: Wert eines Nachlassgrundstücks wird auch gemindert, wenn Nießbrauchsberechtigte gleichsam Erbin ist
Für die Ermittlung des Pflichtteils muss immer der genaue Wert des Nachlasses berechnet werden. Gehören zum Nachlass auch Grundstücke, muss für deren Wertberechnung berücksichtigt werden, ob diese mit Rechten Dritter belastet sind - etwa einem Nießbrauchs- oder Wohnrecht oder einer Hypothek oder Grundschuld. Über eine solche Konstellation musste auch das Oberlandesgericht München (OLG) im Folgenden entscheiden.
Hier machte ein Sohn nach dem Tod seiner Eltern jeweils seinen Pflichtteil geltend. Der zuerst verstorbene Vater war Eigentümer eines mit einem Wohn- bzw. Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks, das mit einem sogenannten Nießbrauch zugunsten der Mutter belastet war. Bei der Auszahlung des Pflichtteils nach dessen Tod wurde dieser Nießbrauch bei der Berechnung des Grundstückswerts, an dem sich der Pflichtteil orientierte, wertmindernd berücksichtigt. Nach dem Tod der Mutter trug der Sohn nun vor, dass bei der Bewertung des Grundstücks das eingetragene Nießbrauchsrecht zu Unrecht berücksichtigt worden sei, da die Besonderheit bestehe, dass nach dem Erbfall Eigentum und Nießbrauch zusammengefallen sind.
Dies sah das OLG jedoch anders. Es betonte, dass die Situation nach jedem Erbfall gesondert betrachtet werden muss. Andernfalls würde der Pflichtteilsberechtigte auch am unabhängig vom Erbfall bei der Erbin vorhandenen Vermögen partizipieren. Automatisch würde negiert, dass der Vater nur ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück besaß und vererben konnte. Dass die Erbin gleichzeitig Nießbrauchsberechtigte war, führt deshalb nicht dazu, dass der Pflichtteil aus dem Wert eines unbelasteten Grundstücks zu berechnen wäre.
Hinweis: Die Bestellung eines Nießbrauchs wird im Erbrecht gerne eingesetzt, um die Rechte des Erblassers zu wahren - damit er ein Grundstück also (weiterhin) zu seinen Lebzeiten nutzen kann, dabei aber Erbschaft- und Schenkungsteuer spart. Denn ein Nießbrauchsrecht mindert den Wert des Grundstücks..
Quelle: OLG München, Urt. v. 06.02.2019 - 20 U 2890/18
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(aus: Ausgabe 11/2019)