Bei teilmittellosem Nachlass: Die Vergütung des Nachlasspflegers hat Vorrang vor den Gerichtskosten
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste einen seit längerem in der Rechtsprechung bestehenden Streit entscheiden. Die zu klärende Frage war, in welcher Rangfolge die Vergütung des Nachlasspflegers im Verhältnis zu den Gerichtskosten bei einem teilmittellosen Nachlass steht. Bei einem solchen Nachlass liegt zwar ein Aktivvermögen vor, das insgesamt aber nicht ausreichend ist, um sämtliche Nachlassverbindlichkeiten abzudecken.
Im konkreten Fall bestand der Aktivnachlass aus einem Guthaben in Höhe von etwa 1.400 EUR. Der vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger rechnete seine Vergütung auf der Basis von etwa 1.377 EUR ab. Die Gerichtskosten beliefen sich auf 200 EUR. Das zuvor mit dem Fall befasste Hanseatische Oberlandesgericht war der Ansicht, dass sowohl die Kosten des Nachlasspflegers als auch die Gerichtskosten gleichrangig behandelt werden müssten, was zu einer Kürzung der Vergütung des Nachlasspflegers geführt hätte. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Nachlasspflegers war jedoch erfolgreich.
Der BGH entschied nämlich, dass bei einem teilmittellosen Nachlass die Vergütung des Nachlasspflegers Vorrang vor den Gerichtskosten hat. Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass er einen Gleichrang berücksichtigt wissen will, hierfür eine gesetzliche Regelung schaffen müsse. Aus dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes ergebe sich hingegen ein Vorrang der Vergütung des Nachlasspflegers, der seine Vergütung daher auch in voller Höhe erhält.
Hinweis: Reicht bei einem teilmittellosen Nachlass dieser nicht vollständig aus, um die der Höhe nach berechtigte Vergütung des Nachlasspflegers abzudecken, erhält dieser den Restbetrag aus der Staatskasse.
Quelle: BGH, Beschl. v. 24.07.2024 - IV ZB 8/23
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(aus: Ausgabe 11/2024)