Beamter auf Probe entlassen: Rechte Gesinnung widerspricht dem Eintritt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung
Beamte haben jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik einzutreten. Und daran können Zweifel bestehen, wenn Beamte extremistische Positionen vertreten. Einen solchen Fall hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun zu entscheiden.
Ein Beamter auf Probe hatte zwei Demonstrationen besucht, an denen Aktivisten der neonazistischen Szene und der NPD in nicht unerheblicher Anzahl teilgenommen hatten. Ebenso hatte er Beiträge von Personen aus dem rechtsextremen Spektrum im sozialen Netzwerk Facebook "geliked" sowie entsprechende "Likes" von diesem Personenkreis erhalten. Besondere Bedeutung hatte, dass der Probebeamte auf seinem Facebook-Profil zum Datum "20. April" einen Beitrag öffentlich eingestellt hatte, dessen Interpretation die Verherrlichung Adolf Hitlers nahelegte - und das, nachdem er von seinem Dienstherrn bereits mehrmals auf seine Beamtenpflichten hingewiesen worden war. Als der Mann schließlich entlassen wurde, klagte er dagegen an.
Die Richter des VGH entschieden jedoch, dass es gerechtfertigt ist, einen Beamten auf Probe wegen Zweifeln an dessen Bereitschaft, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, aus dem Dienst zu entlassen. Sie wiesen aber auch darauf hin, dass die bloße Teilnahme eines Beamten an einer die Asyl- und Flüchtlingspolitik kritisierenden Versammlung sowie auch das Tragen eines Transparents mit der Aufschrift "Asylbetrug macht uns arm" für sich genommen nicht schon den Schluss auf eine mangelnde Bereitschaft des Beamten zulasse, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzustehen.
Hinweis: Der Dienstherr darf also Zweifel an der Bereitschaft zum jederzeitigen Eintritt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung äußern, wenn ein Beamter auf Probe dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen ist. Sind diese Zweifel durch die Summe an Vorwürfen begründet, darf die Probe dann auch als nicht bestanden beendet werden.
Quelle: Hess. VGH, Beschl. v. 22.10.2018 - 1 B 1594/18