Aus Bett geplumpst: Ein Hochbett ohne geforderte Mindestabsicherung kommt Hotelbetreiber teuer zu stehen
In Deutschland ist vieles geregelt. Und wie der folgende Fall des Amtsgerichts Nürnberg (AG) beweist, ist auch die Frage, wie ein Hochbett gesichert sein muss, klaren Regeln unterworfen.
Ein 13-Jähriger übernachtete in einem Hochbett eines Familienzimmers in einem Hotel. Aus diesem Bett fiel er nachts und verletzte sich erheblich. Deshalb verlangte er Schmerzensgeld. Er und seine Eltern waren der Auffassung, das Hochbett sei nicht genügend gesichert gewesen.
Das AG bejahte einen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz aus dem Beherbergungsvertrag. Es ist als Mindeststandard eine ausreichende Sicherheit nach dem jeweils gültigen und aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten. Für Etagenbetten regelt die DIN EN 747-1, dass die Absturzsicherung für das obere Bett durch einen Zaun, ein Gitter oder Geländer gewährleistet sein muss, das mindestens 16 cm über die Oberkante der Matratze hinausragt. Das Bett des Hotels hatte lediglich eine Absturzsicherung in der Mitte, die nur über wenige Zentimeter die Mindesthöhe von 16 cm einhielt. Die Absturzsicherung darf aber nur im Einstiegsbereich in einer Breite von ca. 30 bis 40 cm unterhalb der von der DIN festgelegten Mindesthöhe liegen.
Hinweis: Eine an einem Hochbett angebrachte Absturzsicherung muss sich mit Ausnahme eines bis 40 cm breiten Einstiegsbereichs in einer Höhe von mindestens 16 Zentimetern über der Oberkante der Matratze über die gesamte Länge des Bettes erstrecken. Das ist amtlich festgelegt.
Quelle: AG Nürnberg, Urt. v. 24.04.2019 - 19 C 7391/18
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(aus: Ausgabe 07/2019)