Aufwandsdokumentation: Der Vergütungsantrag eines berufsmäßigen Nachlasspflegers muss inhaltlich nachvollziehbar sein
Wird ein berufsmäßiger Nachlasspfleger durch das Gericht eingesetzt - beispielsweise weil ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht oder aber Erben unbekannt sind -, entstehen hierfür Gerichts- und Anwaltskosten, die grundsätzlich aus dem Nachlass getragen werden müssen. Erben haben also ein berechtigtes Interesse daran, dass ein Vergütungsantrag des Nachlasspflegers auf seine Richtigkeit hin überprüft werden kann.
Das Nachlassgericht hat im Fall eines sogenannten vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich einen Stundensatz zu bestimmen. Dabei sind für die Höhe des Stundensatzes die Schwierigkeit der übertragenen Aufgabe sowie die vorhandenen Fachkenntnisse des Nachlasspflegers entscheidend. Darüber hinaus ist auch der Umfang der geleisteten Tätigkeit durch den konkreten Zeitaufwand zu berücksichtigen. Der Nachlasspfleger hat hierzu eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorzulegen, die vom Gericht auf ihre Plausibilität überprüft wird.
Als erforderlich und auch ausreichend wird allgemein angesehen, dass die Angaben in der Tätigkeitsaufstellung die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwands für die entfalteten Tätigkeiten ermöglichen und so zur Grundlage einer Schätzung durch das Gericht gemacht werden können. Gefordert wird, dass der Nachlasspfleger seine Tätigkeiten zumindest stichwortartig angibt und in einem Umfang konkretisiert, der eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitraums und so eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt. Nicht erforderlich ist eine minutengenaue Abrechnung.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2019 - 3 Wx 189/19
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(aus: Ausgabe 03/2020)