Arztbesuch zur Arbeitszeit: Gibt es keine Sprechstunden außerhalb der eigenen Arbeitszeit, dürfen Arbeitnehmer zum Arzt

Wie Arbeitnehmer ihre Arztbesuche zu legen haben, ist eine gute Frage, die nun das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) abschließend entschieden hat.

Ein Monteur war seit vielen Jahren bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Nach dem anzuwendenden Tarifvertrag erhielt er in allen Fällen unverschuldeter Arbeitsversäumnis das Entgelt für die unumgänglich notwendige Abwesenheit weiter - höchstens jedoch bis zur Dauer von vier Stunden. Der Monteur musste dann an einem Tag zu einem Orthopäden und hatte dort einen eineinhalbstündigen Arzttermin. Für die Zeit nach diesem Termin stellte er einen Antrag auf Freizeitausgleich, so dass er an diesem Tag rechtmäßigerweise nicht am Arbeitsplatz erschien. Die Arbeitgeberin zahlte für den Tag die Arbeitsvergütung und belastete das Arbeitszeitkonto mit den vollen 8,25 Stunden. Da der Monteur aber keinen Arzttermin außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit wahrnehmen konnte, da die Sprechstundenzeiten des Orthopäden bis 15:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr waren, klagte er schließlich die Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto von eineinhalb Stunden ein. Und das erfolgreich.

Laut LAG hatte der Mann nämlich einen Anspruch auf Vergütung für die Dauer seines Arztbesuchs aus dem Tarifvertrag. Er war für die Dauer von eineinhalb Stunden unverschuldet an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert und es war ihm nachweislich unmöglich, einen Arzttermin außerhalb seiner Arbeitszeit wahrzunehmen.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten versuchen, eine Arbeitsversäumnis wegen eines Arztbesuchs möglichst zu vermeiden und Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen, sofern keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Besuch vorliegen.


Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 08.02.2018 - 7 Sa 256/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2018)